

„Rechtsstaatliche Missstände“ in den Bezirkshauptmannschaften!Īlle „Gewerbeberechtigungen“ für Pferdehaltung sind verfassungs- und rechtswidrig! Alle „gewerblichen Betriebsanlagen“ für Pferde sind verfassungs- und rechtswidrig! Alle gewerblichenīetriebsanlagen für Pferde haben eine rechtswidrige Flächenwidmung! Alle gewerblichen Pferdebetriebe bewirtschaften illegal das Grünland („Glf “). 20!“ĩ.) Denkunmöglicher Rechtssatz des VwGH: Sowohl die Pferdezucht als auch das Bereithalten eigener Reittiere bzw das Einstellen fremder Reittiere kann ein landwirtschaftliches Nebengewerbe iSd 20 )!ħ.) Denkunmöglicher Rechtssatz des VwGH sinngemäß: „Die Reitpferdehaltung entspricht dem Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes (VwGH Zl 20).“Ĩ.) Denkunmöglicher Rechtssatz des VwGH sinngemäß: „Die Haupttätigkeit „Füttern und Betreuen von Reitpferden ist eine gewerbliche Tätigkeit (VwGH Zl. 20).Ħ.) Der VwGH erfindet das verfassungswidrige Gewerbe „Reitpferdehaltung“ abgesondert von der Landwirtschaft (VwGH Zl. 20).ĥ.) Ergebnis denkunmögliche Erkenntnisse des VwGH ist eine „Landwirtschaft ohne (geringfügiger) Reitpferdehaltung“! (VwGH Zl. 20)!Ĥ.) Der VwGH versteht unter „Unterordnung gewerblicher Tätigkeiten“ die „Geringfügigkeit der Pferdeanzahl in der Landwirtschaft“ (VwGH Zl. 20).ģ.) Der VwGH erfindet das „gewerbliche Pferd“ (VwGH Zl.


20 uvm.)!Ģ.) Der VwGH erfindet den Betriebszweig „Neben“-Gewerbe! (VwGH Zl. Bsp.:ġ.) Der VwGH erfindet die Anwendbarkeit der Gewerbeordnung im Grünland Land- und Forstwirtschaft (VwGH Zl. Die hauptsächliche und die nebensächliche Land- und Forstwirtschaft ist ausdrücklich vomĪnwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen (§ 1 und § 2 GewO 1994)! Alle VwGH Erkenntnisse bezüglich „Einstellen von Reittieren“ sind verfassungswidrig. Ist den Gewerbetreibenden grundsätzlich verboten, da es keine „Nebenlandwirtschaft des Gewerbes“ gibt. Das hauptsächliche und nebensächliche Füttern von Pferden In einem Rechtsstaat kann eine landwirtschaftliche Haupttätigkeit nicht auch noch eine gewerbliche Haupttätigkeit sein. Jede gewerbliche Pferdehaltung ist eine „verfassungswidrige Erfindung“ von Juristen.ĭie Haupttätigkeit „Füttern und Betreuen von Pferden“ kann nur eine landwirtschaftliche Haupttätigkeit und daher keine gewerbliche Haupttätigkeit sein! In einem Rechtsstaat kann nicht gleiches
